Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BGH, 07.03.2017 – EnVR 21/16Energiewirtschaftsrechtliches Verfahren: Zertifizierung eines im Ausland ansässigen Betreibers eines Transportnetzes; grenzüberschreitende Verbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen als Teil des Verbundnetzes; Betreiber einer Verbindungsleitung als Betreiber eines Übertragungsnetzes - Baltic Cable AB
- OLG Düsseldorf, 24.02.2016 – VI - 3 Kart 110/14 (V)
- BGH, 26.01.2016 – EnVR 51/14Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber: Verfassungsmäßigkeit der Karenzzeitenregelungen für die zweite Führungsebene; persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich - Karenzzeiten
- OLG Düsseldorf, 10.01.2018 – 3 Kart 125/16 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 – VI-3 Kart 58/13 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 – VI-3 Kart 286/12 (V)
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 17.09.2024 – 6 K 5515/23
- BGH, 05.07.2022 – EnVR 77/20Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an die Festlegung einer Referenzpreismethode zur Berechnung der Netzentgelte für Fernleitungsdienstleistungen durch die Bundesnetzagentur; einheitliches Briefmarkenentgelt für alle Ein- und Ausspeisepunkte - REGENT
- BGH, 13.11.2018 – EnVR 30/17Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft: Abschluss eines Anstellungsvertrages einer ehemaligen Führungskraft eines in Deutschland tätigen Unabhängigen Transportnetzbetreibers mit einem nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens - Karenzzeiten III
20 Entscheidungen zu § 4a EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/4a#abs-1 (1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers, auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission oder von Amts wegen eingeleitet. Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/4a#abs-2 (2) Transportnetzbetreiber haben dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/4a#abs-3 (3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers, wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e organisiert ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/4a#abs-4 (4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/4a#abs-5 (5) Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab Einleitung des Zertifizierungsverfahrens einen Entscheidungsentwurf und übersendet diesen unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission mit der Übersendung des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/4a#abs-6 (6) Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Europäischen Kommission oder nach Ablauf der Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen. Hat die Europäische Kommission eine Stellungnahme übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbehörde diese so weit wie möglich in ihrer Entscheidung. Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener Form bekannt gegeben. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung der Regulierungsbehörde als zertifiziert.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/4a#abs-7 (7) Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur ist der Antragsteller als Transportnetzbetreiber benannt. Die Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kommission die Benennung mit. Die Benennung eines Unabhängigen Systembetreibers im Sinne des § 9 erfordert die Zustimmung der Europäischen Kommission.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/4a#abs-8 (8) Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bleiben unberührt.